
Vertrag über eine weiblich dominierte Partnerschaft
Vorwort:
Dieser Vertrag ist eine freiwillige Unterwerfung des Mannes. Vorschriften des GG und des BGB finden bei dieser Unterwerfung keine Anwendung. Strafrechtlich gilt diese Unterwerfung als freiwilliges Rollenspiel.
§ 1 Gültigkeit
(1) Mit der Unterzeichnung der Unterwerfung, verliert der Mann alle bürgerlichen Rechte.
(2) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.
(3) Eine Kündigung ist nur von der Frau zulässig, es sei denn, sie stimmt einer Kündigung des Mannes zu. Eine Kündigung kann Frist – und Formlos erfolgen.
§ 2 Partnerschaft
(1) Beide Partner sind gleichberechtigt. Jede Vertragspartei hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Mannes ungültig.
(2) Die Frau ist das Oberhaupt der Partnerschaft.
(3) Für sämtliche Tätigkeiten des Mannes bedarf es die weiblichen Zustimmung. Dies gilt insbesondere auch für die Berufstätigkeit. Zustimmungen hängen auch davon ab, inwieweit der Mann seinen anderen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt.
(4) Der Haushalt (Kochen, Putzen, Waschen etc.) wird eigenverantwortlich vom Mann geführt.
§ 3 Tagesaufgaben, Finanzen, Körperpflege und Kleidung
(1) Der Mann hat ein Tagebuch zu führen. Hier sind alle seine Tätigkeiten aufzuzeichnen.
(2) Über die Höhe des Haushaltsgeldes entscheidet die Frau. Der Mann hat kein Mitspracherecht. Die Führung eines Haushaltsbuches ist bindend.
(3) Dem Mann steht ein Taschengeld zu. Auf befragen, hat er über den Verbleib, Auskunft zu geben. Schriftliche Aufzeichnungen sind nicht notwendig. Die Höhe wird von der Frau festgelegt.
(4) Ein Recht auf ein Bankkonto hat er nicht. Sollte das Recht eingeräumt sein, so darf er nur mit ihrer Zustimmung darüber verfügen. Der Frau ist immer eine Kontovollmacht einzuräumen.
(5) Der Frau obliegt die Überprüfung der Körperpflege des Mannes. Inwieweit er Körperbehaarung haben darf, liegt in ihrem ermessen.
(6) Die Kleidung des Mannes wird von der Frau bestimmt. Solange keine Anweisung vorliegt, bleibt der Mann nackt.
§ 4 Sexualität
(1) Über die Sexualität des Mannes entscheidet allein die Frau. Soweit sie es für notwendig erachtet, kann sie zu Kontrollzwecken auch Hilfsmittel (wie z.B. einen Peniskäfig/Keuschheitsgürtel) verwenden.
(2) Wünsche des Mannes bleiben unberücksichtigt. Die Frau bestimmt, einzig und allein ob, wann und wie im Erleichterung gewährt wird.
§ 5 Durchsetzung des Vertrages, Strafen
(1) Die Frau ist zur Züchtigung und/oder Beschämung des Mannes berechtigt. Eine Begründung bedarf es nicht.
(2) Die Frau wird mit dieser Macht verantwortungsvoll umgehen. Bleibende Schäden sollten vermieden werden.
(3) Strafen erfolgen lediglich zum Wohle des Mannes. Entsprechend dankbar wird er diese entgegen nehmen.
(4) Eine Züchtigung sollte möglichst mit einem Schlaginstrument erfolgen. Besonders geeignet wären hierzu Peitschen und/oder Stöcke. Schläge sollten möglichst auf das Gesäss erfolgen. Für kleiner Vergehen, sind auch Ohrfeigen geeignet.
(5) Eine Beschämung unterstützt die erzieherische Wirkung. Die Züchtigung sollte der Mann nackt oder mit einer Strafkleidung erhalten. Auch empfiehlt es sich den Mann vor der Bestrafung, eine längere Zeit auf die Schläge warten zu lassen. Nach der Bestrafung sollte er nackt in der Ecke stehen, damit er über seine Fehler nachdenken kann.
§ 6 Autorität
(1) In allen Belangen hat das Wohl der Frau Priorität. Ihre Autorität ist unantastbar.
Entwurf von Beifuss